Rechtsgrundlagen 2 Min. Lesezeit

Berechtigtes Interesse

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Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
📄
Was Interessenabwägung statt Einwilligung
↩️
Widerspruch Jederzeit möglich (Art. 21 DSGVO)
Lesehilfe:

Berechtigtes Interesse ist eine der sechs Rechtsgrundlagen aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO, konkret Art. 6 Abs. 1 lit. f. Sie erlaubt eine Verarbeitung, wenn ein Verantwortlicher oder ein Dritter ein nachvollziehbares Interesse daran hat und dieses Interesse nicht durch die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwogen wird.

Die Drei-Stufen-Prüfung

Schritt Frage
1. Interesse feststellen Gibt es ein konkretes, nachvollziehbares Interesse an der Verarbeitung?
2. Erforderlichkeit prüfen Ist die Verarbeitung tatsächlich notwendig, um dieses Interesse zu erreichen?
3. Interessen abwägen Überwiegen die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen?

Typische Beispiele auf Webseiten

Server-Logfiles zur technischen Stabilität, Betrugsprävention bei Bestellungen oder eine datenschutzfreundlich konfigurierte Statistik ohne Personenbezug stützen sich meist auf ein berechtigtes Interesse. Greift eine Verarbeitung dagegen spürbar in die Privatsphäre ein, etwa personalisierte Werbung, reicht ein berechtigtes Interesse meist nicht mehr aus und es ist eine Einwilligung nötig.

Widerspruchsrecht beachten

Bei einer auf berechtigtes Interesse gestützten Verarbeitung hat die betroffene Person nach Art. 21 DSGVO ein Recht auf Widerspruch. Danach muss die Verarbeitung eingestellt werden, außer der Verantwortliche kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die überwiegen.

Berechtigtes Interesse in der Datenschutzerklärung

Stützt du eine Verarbeitung auf ein berechtigtes Interesse, benenne kurz, worin dieses Interesse konkret besteht, etwa “technische Stabilität” oder “Betrugsprävention”. Eine bloße Nennung des Artikels ohne inhaltliche Erklärung genügt der Transparenzpflicht meist nicht.

Praxisbeispiel

Ein Onlineshop nutzt ein einfaches Tool zur Betrugserkennung, das ungewöhnliche Bestellmuster automatisch markiert, etwa auffällig viele Bestellungen von derselben IP-Adresse in kurzer Zeit. Diese Verarbeitung dient dem berechtigten Interesse, Zahlungsausfälle und Missbrauch zu verhindern, und wird in der Datenschutzerklärung entsprechend benannt.

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Merksatz. Berechtigtes Interesse ist die Rechtsgrundlage für Verarbeitungen ohne spürbaren Eingriff, für alles darüber hinaus braucht es meist eine Einwilligung.
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Häufige Fragen

Häufige Fragen zu berechtigtes interesse

Konkrete Antworten auf die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.

Ersetzt ein berechtigtes Interesse immer die Einwilligung?
Nein. Bei Verarbeitungen, die spürbar in die Privatsphäre eingreifen, etwa Marketing-Cookies, reicht ein berechtigtes Interesse meist nicht aus, dort ist eine Einwilligung nötig.
Muss ich die Interessenabwägung dokumentieren?
Eine schriftliche Dokumentation ist nicht für jede Verarbeitung zwingend vorgeschrieben, hilft aber im Streitfall, die Rechtmäßigkeit nachzuweisen.