Analyse-Tools zeigen dir, welche Seiten gut laufen, verarbeiten dafür aber personenbezogene Daten wie IP-Adressen und Nutzungsverhalten. Für die Datenschutzerklärung reicht ein allgemeiner Satz dazu meist nicht aus.
Name des Anbieters
Nenne das konkrete Tool und den Anbieter dahinter, nicht nur “ein Analyse-Dienst”. Besucher sollen nachvollziehen können, wer ihr Verhalten auswertet.
Rechtsgrundlage angeben
Läuft das Tool erst nach Einwilligung, ist die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Läuft es datenschutzfreundlich konfiguriert ohne Personenbezug, kann ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO greifen. Das eine mit dem anderen zu verwechseln, ist ein häufiger Fehler.
Speicherort und Drittlandtransfer
Verarbeitet der Anbieter Daten außerhalb der EU, gehört ein Hinweis auf den Drittlandtransfer und das eingesetzte Absicherungsinstrument in die Erklärung.
Widerspruchsmöglichkeit
Beschreibe, wie Besucher der Nutzung des Tools widersprechen können, meist über die Cookie-Einstellungen oder eine spezielle Opt-out-Funktion des Anbieters.
Verweis auf die Datenschutzerklärung des Anbieters
Ergänze einen Link auf die Datenschutzerklärung des jeweiligen Tool-Anbieters, damit Besucher sich dort weiter informieren können.
Praxisbeispiel: Wechsel von Google Analytics zu Matomo
Ein Blog nutzte jahrelang Google Analytics und wechselte auf ein selbst gehostetes Matomo. Der Betreiber ergänzte in der Datenschutzerklärung den neuen Anbieter, entfernte den alten Eintrag vollständig, und passte den Cookie-Banner an, weil Matomo bei dieser Konfiguration ohne Cookie und ohne Personenbezug auskam. Dadurch stützte sich die Verarbeitung fortan auf ein berechtigtes Interesse statt auf eine Einwilligung, was auch im Text der Erklärung ausdrücklich so benannt wurde.
Consent Mode und serverseitiges Tracking einordnen
Manche Analyse- und Werbe-Anbieter bieten inzwischen einen sogenannten Consent Mode an, bei dem Messwerte je nach Einwilligungsstatus angepasst und teils modelliert übertragen werden, auch wenn keine explizite Zustimmung vorliegt. Das ersetzt keine korrekte Einwilligung, sondern ist eine zusätzliche technische Ebene. Wird ein solcher Modus genutzt, gehört das in der Datenschutzerklärung erwähnt, weil auch ohne aktive Einwilligung eine Form der Datenübertragung stattfinden kann. Ähnliches gilt für serverseitiges Tracking, bei dem Messdaten nicht direkt im Browser, sondern über einen eigenen oder gemieteten Server an den Anbieter weitergeleitet werden. Auch hier bleibt die grundsätzliche Einwilligungspflicht bestehen, nur der technische Übertragungsweg ändert sich. Beschreibe deshalb nicht nur, welches Tool eingesetzt wird, sondern auch grob, auf welchem technischen Weg die Daten übertragen werden, sobald dieser Weg vom klassischen Cookie-basierten Tracking abweicht.
Häufig gestellte Fragen
Reicht ein allgemeiner Satz wie “Wir nutzen Analyse-Tools”?
Nein. Besucher müssen erkennen können, welches konkrete Tool eingesetzt wird und wer der Anbieter dahinter ist, sonst ist die Angabe zu unbestimmt.
Brauche ich für jedes Analyse-Tool eine eigene Einwilligung?
Nur, wenn das Tool personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet, die über eine datenschutzfreundliche Konfiguration ohne Personenbezug hinausgeht. Läuft ein Tool ohne Cookie und mit gekürzten IP-Adressen, kann ein berechtigtes Interesse ausreichen.
Muss ich Statistiken sofort löschen, wenn ich das Tool wechsle?
Nein, bereits erhobene Statistikdaten des alten Tools dürfen nach den dort geltenden Fristen weiterverarbeitet werden. Wichtig ist nur, dass die Datenschutzerklärung ab dem Wechsel den aktuellen Stand beschreibt.
Zählt ein Heatmap-Tool auch als Analyse-Tool im Sinne dieses Artikels?
Ja, ein Heatmap- oder Sitzungsaufzeichnungs-Tool wertet ebenfalls Nutzungsverhalten aus und braucht dieselbe sorgfältige Beschreibung wie ein klassisches Analyse-Tool, meist sogar mit strengeren Anforderungen, weil oft mehr Details erfasst werden.