Einwilligung
Die Einwilligung ist eine der sechs Rechtsgrundlagen aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Nach der Definition in Art. 4 Nr. 11 DSGVO muss sie freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich abgegeben werden, etwa durch eine eindeutige bestätigende Handlung wie das aktive Setzen eines Häkchens.
Merkmale einer wirksamen Einwilligung
| Merkmal | Bedeutung |
|---|---|
| Freiwillig | Keine Kopplung an eine an sich unabhängige Leistung |
| Spezifisch | Für jeden Zweck einzeln, nicht pauschal |
| Informiert | Vorherige klare Information über die Verarbeitung |
| Aktiv | Kein vorausgefülltes Häkchen, kein bloßes Schweigen |
Widerruf
Eine erteilte Einwilligung lässt sich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, und der Widerruf muss genauso einfach möglich sein wie die Erteilung. Bereits erfolgte Verarbeitungen vor dem Widerruf bleiben rechtmäßig.
Wann braucht man keine Einwilligung?
Beruht eine Verarbeitung auf einer Vertragserfüllung, einer gesetzlichen Pflicht oder einem berechtigten Interesse, ist keine gesonderte Einwilligung nötig. Deshalb erfordert etwa eine Bestellabwicklung im Onlineshop meist keine separate Einwilligung, ein Marketing-Cookie dagegen schon.
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Häufige Fragen zu einwilligung
Konkrete Antworten auf die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.