Recht auf Berichtigung
Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO erlaubt einer betroffenen Person, vom Verantwortlichen die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Auch unvollständige Daten können unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks vervollständigt werden, etwa durch eine ergänzende Erklärung.
Typische Praxisfälle
| Fall | Beispiel |
|---|---|
| Tippfehler in der Adresse | Falsche Hausnummer im Kundenkonto |
| Veralteter Name | Namensänderung nach Heirat nicht übernommen |
| Unvollständige Angabe | Fehlende Zusatzinformation, die den Kontext verändert |
Unterschied zum Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht zeigt zunächst, welche Daten überhaupt gespeichert sind. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Berichtigung nötig ist. In der Praxis folgt ein Berichtigungsverlangen deshalb häufig auf eine vorherige Auskunftsanfrage.
Frist und Umsetzung
Wie beim Auskunftsrecht gilt grundsätzlich eine Bearbeitungsfrist von einem Monat, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um zwei weitere Monate bei komplexen Fällen. Wurde die unrichtige Angabe bereits an Dritte weitergegeben, etwa an einen Versanddienstleister, muss der Verantwortliche diese soweit möglich ebenfalls über die Berichtigung informieren.
Praxisbeispiel
Ein Kunde eines Onlineshops zieht um und meldet die neue Adresse per E-Mail. Der Shopbetreiber aktualisiert das Kundenkonto und weist den bereits beauftragten Versanddienstleister für eine noch offene Lieferung auf die korrigierte Adresse hin.
Berichtigung bei strittigen Angaben
Nicht jede Berichtigung ist eindeutig. Bestreitet der Verantwortliche, dass eine Angabe tatsächlich unrichtig ist, sieht Art. 18 DSGVO als Zwischenlösung eine Einschränkung der Verarbeitung vor: Die strittige Angabe wird markiert und bis zur Klärung nicht mehr aktiv für andere Zwecke genutzt, aber auch nicht gelöscht. Das verhindert, dass eine möglicherweise falsche Angabe voreilig weiterverwendet wird, ohne dass gleich Daten verloren gehen.
Berichtigung bei automatisiert erhobenen Daten
Auch technisch automatisiert erfasste Daten können fehlerhaft sein, etwa eine falsch zugeordnete Bestellhistorie durch einen technischen Fehler im System. Auch hier greift das Recht auf Berichtigung, allerdings muss die betroffene Person den Fehler zunächst plausibel darlegen können, damit der Verantwortliche die Korrektur nachvollziehen und durchführen kann.
Was, wenn die Berichtigung abgelehnt wird?
Lehnt ein Verantwortlicher eine Berichtigung ab, weil er die Angabe für richtig hält, muss er dies begründen. Die betroffene Person kann sich in diesem Fall an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden oder den Rechtsweg beschreiten, wenn sie die Ablehnung für unberechtigt hält.
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